Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Jeder Mensch hat Würde.
Jeder Mensch ist gleich viel wert, wichtig.
Jeder Mensch hat das Recht so zu sein, wie er ist.
Wir alle sind anders, trotzdem gehören
wir alle ganz natürlich dazu.
Demokratie braucht Inklusion.
Jeder soll überall mitmachen können,
egal ob mit Behinderung lebt.
Alle Menschen sollen in Würde,
frei und selbstbestimmt leben können.
Allen Menschen soll es gut und gerecht ergehen.
Alle Menschen haben gleiche Rechte.
Es gibt viele Regeln und Gesetze in Europa und der Welt.
Diese gelten auch für Menschen mit Behinderung.
Länder haben eine besondere Vereinbarung getroffen.
In schwerer Sprache heißt diese Vereinbarung:
Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
In dieser Vereinbarung stehen die gleichen Rechte
von Menschen mit Behinderung.
Jeder Mensch muss gerecht behandelt werden.
Niemand darf diskriminiert werden.
Jeder Mensch soll die gleichen Chancen haben.
Jeder Mensch soll das Gleiche schaffen können.
Jeder Mensch soll an der Gesellschaft teilhaben.
Niemand darf ausgeschlossen sein.
Jeder Mensch darf für sich selbst entscheiden.
Niemand darf einfach über einen anderen Menschen bestimmen.
Dabei hilft diese besondere Vereinbarung.
Kein Mensch darf wegen seiner Behinderung
schlechter behandelt werden.
Menschen mit Behinderung dürfen keine Nachteile haben.
Jeder Mensch mit Behinderung hat vor dem Gesetz die gleichen Rechte.
Die Struktur der UN-Behindertenkonvention (UN-BRK):
- Rechtliche und politische Rahmenbedingungen:
- Anerkennung der Rechts- und Handlungsfähigkeit (Artikel 12)
- Zugang zur Justiz (Artikel 13)
- Schutz vor Folter, Gewalt und Missbrauch (Artikel 15, 16)
- Freiheit und Sicherheit der Person (Artikel 14)
- Recht auf Leben (Artikel 10)
- Teilhabe und Inklusion in der Gesellschaft:
- Unabhängige Lebensführung und Teilhabe an der Gemeinschaft (Artikel 19)
- Politische Rechte und Teilnahme am öffentlichen Leben (Artikel 29)
- Soziale Integration und Familienleben (Artikel 23)
- Partizipation an kulturellem Leben, Erholung, Freizeit und Sport (Artikel 30)
- Bildung und berufliche Teilhabe:
- Inklusive Bildung (Artikel 24)
- Berufliche Ausbildung und lebenslanges Lernen
- Arbeit und Beschäftigung (Artikel 27)
- Zugang zu angemessenen Arbeitsbedingungen
- Gesundheit und Wohlergehen:
- Zugang zu Gesundheitsdiensten (Artikel 25)
- Rehabilitationsdienste und Hilfsmittel (Artikel 26)
- Angemessene Lebensstandards und sozialer Schutz (Artikel 28)
- Zugänglichkeit und Barrierefreiheit:
- Barrierefreier Zugang zu physischen Umgebungen, Transport, Information und Kommunikation (Artikel 9)
- Zugängliche Technologien und Assistenzsysteme
- Schutz und Förderung bestimmter Gruppen:
- Rechte von Frauen mit Behinderungen (Artikel 6)
- Rechte von Kindern mit Behinderungen (Artikel 7)
- Maßnahmen zum Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
- Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung:
- Förderung des Bewusstseins für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Artikel 8)
- Kampf gegen Vorurteile und Stereotype in der Gesellschaft
- Daten, Monitoring und Forschung:
- Sammlung und Nutzung von statistischen Daten und Forschung zur Unterstützung der Rechte (Artikel 31)
- Nationale und internationale Überwachung der Umsetzung (Artikel 33)
- Internationale Zusammenarbeit:
- Förderung internationaler Kooperation zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen (Artikel 32)
Tabelle 1: Beispiele für die Anwendung der UN-BRK im deutschen Recht (Kreutz et al. 2013, S. 136–317)
Art. |
Recht |
Beispiele für Deutschland |
10 |
Recht auf Leben |
z.B. Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik in den Grenzen des Embryonenschutzgesetzes |
11 |
Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen |
z.B. Schutz von Menschen mit Behinderungen gem. Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG bei pandemiebedingter Triage (BVerfG Beschl. v. 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20 – NJW 2022: S. 380 ff. Rn. 105, zit. nach beck-online) |
12 |
Gleiche Anerkennung vor dem Recht |
z.B. Unterstützung für Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gem. Art. 12 Abs. 2 UN-BRK durch das Betreuungsrecht (§§ 1814 ff. BGB, insbesondere § 1821 BGB) |
13 |
Zugang zur Justiz |
z.B. Zugänglichmachung von Gerichtsdokumenten in einer Form, die für Blinde und Sehbehinderte wahrnehmbar ist (§ 191a GVG [Gerichtsverfassungsgesetz]) |
14 |
Freiheit und Sicherheit der Person |
z.B. Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung und freiheitsentziehender Maßnahmen (§ 1831 BGB) |
15 |
Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe |
z.B. „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ – Art. 1 GG verbietet Folter sowie eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe |
16 |
Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch |
z.B. Strafrecht (u.a. StGB [Strafgesetzbuch]) |
17 |
Schutz der Unversehrtheit der Person |
z.B. ärztliche Zwangsmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 1832 BGB |
18 |
Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit |
z.B. erleichterte Einbürgerung für Menschen mit Behinderungen in Bezug auf Spracherwerb oder beim Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung (§ 10 Abs. 6 StAG [Staatsangehörigkeitsgesetz]) |
19 |
Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft |
z.B. hat der Gesetzgeber mit dem BTHG im Eingliederungshilferecht einen Wandel weg von der Einrichtungszentrierung hin zur Personenzentrierung vollzogen (§§ 90 ff. SGB IX) |
20 |
Persönliche Mobilität |
z.B. unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§§ 228 ff. SGB IX) |
21 |
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen |
z.B. Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken in einer für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbaren Form (§ 10 Abs. 1 BGG [Behindertengleichstellungsgesetz]) |
22 |
Achtung der Privatsphäre |
z.B. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) |
23 |
Achtung der Wohnung und der Familie |
z.B. Elternassistenz für Mütter und Väter mit Behinderung bei der Betreuung ihrer Kinder (§ 78 Abs. 3 SGB IX) |
24 |
Bildung |
z.B. Besuch der Regelschule (Schulgesetze der Bundesländer) |
25 |
Gesundheit |
z.B. Gesetzliche Krankenversicherung (u.a. Familienversicherung für Kinder mit Behinderung ohne Altersgrenze, wenn sie außerstande sind, selbst den Lebensunterhalt zu verdienen und die Behinderung innerhalb bestimmter Altersgrenzen eingetreten ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V) |
26 |
Habilitation und Rehabilitation |
z.B. „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ (§ 32 SGB IX) |
27 |
Arbeit und Beschäftigung |
z.B. Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) |
28 |
Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz |
z.B. Existenzsicherungsrecht (SGB II/SGB XII) |
29 |
Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben |
z.B. Wahlgesetze des Bundes und der Länder zur Barrierefreiheit |
30 |
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport |
z.B. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen RF – § 3 SchwbAwV [Schwerbehindertenausweisverordnung |